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Wohnungsnot, eine begriffliche Klärung


Datum
25. Oktober 2012

Schlagwörter
Wohnen  

Aus dem Art. 11 des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Sozialpakt) kann ein Menschenrecht auf Wohnen abgeleitet werden (Fritzsche 2009: 98). Dieses Recht auf Wohnen beinhaltet mehr als nur ein Dach über dem Kopf zu haben, sondern impliziert eine kulturell angemessene Unterkunft. So schreibt das Amt des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte (Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights 1991): „In the Committee’s view, the right to housing should not be interpreted in a narrow or restrictive sense which equates it with, for example, the shelter provided by merely having a roof over one’s head or views shelter exclusively as a commodity.“

In diesem Sinne muss Wohnungsnot als Bedrohung eines angemessenen Lebensstandards aufgrund der Unterbringung verstanden werden. „Wohnen stellt dabei eine der wichtigsten Lebensgrundlagen dar und kann als Voraussetzung für ein in der Gesellschaft integriertes Leben betrachtet werden. Das Recht auf Privatsphäre ist ebenso Bestandteil des Menschenrechts auf Wohnen, wie auch der Grundsatz, dass die Kosten für den Wohnenden zumutbar sein müssen.“ (Wyss 2011: 12)

Aus den Definitionen der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungshilfe e.V. (BAG Wohnungshilfe 2012: o.S.) und dem oben genannten Menschenrecht auf Wohnen sowie den entsprechenden Ausführungen kann eine für die Schweiz gültige Kategorisierung der Wohnungsnot wie folgt abgeleitet werden:

Wohnungslos
Als Wohnungslos können Menschen bezeichnet werden, die über keine vertraglich gesicherten Unterbringung verfügen. Darunter sind Menschen zu verstehen die Notunterkünften (z.B. Notwohnungen, Notschlafstellen, etc.) übernachten müssen. Ebenso sind diejenigen Menschen als Wohnungslos zu bezeichnen, die bei Verwandten oder Bekannten untergekommen sind oder in Billigpensionen leben müssen. Ob diese Übernachtungsmöglichkeiten sozialstaatlich finanziert sind oder durch Betroffene selbst bezahlt werden ist dabei irrelevant. Menschen ohne Unterkunft sind selbstverständlich auch zu den Wohnungslosen zu zählen. (vgl. BAG Wohnungshilfe 2012: o.S.)

von Wohnungslosigkeit bedroht
Als von Wohnungslosigkeit bedroht können all diejenigen Menschen bezeichnet werden, wenn Wohnungslosigkeit unmittelbar bevorsteht oder ein hohes Risiko für Wohnungslosigkeit besteht. (vgl. BAG Wohnungshilfe 2012: o.S.)

Prekäre Wohnverhältnisse
Unter prekären Wohnverhältnissen muss eine Wohnsituation verstanden werden, die ein angemessener Lebensstandard verhindert resp. beeinträchtigt.

Literatur

  • BAG Wohnungshilfe (2012). Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungshilfe e.V. Fakten. Bielefeld. URL: http://www.bag-wohnungslosenhilfe.de/index2.html [Zugriffsdatum: 25.10.2012]
  • Fritsche, K.Peter (2009) Menschenrechte. 2. Auflage. Paderborn: Verlag Ferdinand Schöningh
  • Wyss, Andreas (2011). INCEPTUM.Bahnhof. Eine Annäherung an die Lebenswelt von Randgruppen am Bahnhof SBB in Basel. Basel: Bachelorthesis FHNW URL: https://socialthink.ch/wp-content/uploads/2012/03/Inceptum1.pdf [Zugriffsdatum: 25.10.2012]